Judenhäuser

»Judenbörse« Elbstraße (Foto)

Das Reichsgesetz über die »Mietverhältnisse mit Juden« vom 30. April 1939 hob den Mieterschutz und die freie Wohnungswahl für Juden auf und schuf so die Voraussetzung, die jüdische Bevölkerung in bestimmten Stadtteilen ghettoisieren zu können.

Nicht nur die Hamburger Gauleitung der NSDAP begriff die »Judenwohnungen« als Verfügungsmasse für Maßnahmen der Sozialpolitik, die städtebauliche Neugestaltung und später als Entschädigung für Ausgebombte. Der Jüdische Religionsverband (bzw. später die Bezirksstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland) war bereits 1941 angewiesen worden, Wohnraum von »Volljuden« freizumachen. Die Betroffenen wurden vor allem in jüdische Wohnstifte, Alters- und Pflegeheime, später auch in das Gebäude des Jüdischen Krankenhauses (26) eingewiesen. Nach den jüdischen Ehepaaren traf der Umzugsbefehl die in »nichtprivilegierter« Mischehe Lebenden, die sechs Häuser im Grindelgebiet belegten. Mitte 1942 lebte mehr als die Hälfte der noch in Hamburg befindlichen Juden in solchen »J.«. Ab Ende 1942 erhielten die ersten in »privilegierter« Mischehe lebenden Paare die Zuweisung für ein »J.«. Die Luftangriffe auf Hamburg im Juli/August 1943 verstärkten die allgemeine Wohnraumknappheit, so dass die Gestapo forderte, weitere freie Zimmer für nichtjüdische Ausgebombte zu räumen. Die Betroffenen sollten im Grindelviertel, in Randbereichen von Eppendorf und Eimsbüttel sowie in der Altonaer Breitestraße konzentriert werden. Dies wurde nur ansatzweise verwirklicht, und zur angedrohten Einweisung in Baracken auf dem jüdischen Friedhof kam es ebenfalls nicht mehr. Die »J.« waren jetzt überbelegt, und Juden, die noch in ihren alten Wohnungen lebten, erhielten Einquartierung. Trotzdem gelang es den Machthabern bis Kriegsende nicht, alle in Mischehen lebenden Juden räumlich zu konzentrieren. Mit den »J.« verbanden die Nationalsozialisten hinsichtlich der Juden unterschiedliche Ziele: Sie »verschwanden« aus ihrer bisherigen Umgebung, wurden isoliert und konnten überwacht werden. Zudem beschleunigte der Einweisungsbefehl den Zerfallsprozess mancher Mischehe. Vor allem aber fungierten die Häuser nach den ersten Deportationen als Sammelstätten für die Transporte. 1951 entschied das Oberverwaltungsgericht in Hamburg, »Sternträgern« für die Unterbringung in »J.« eine Haftentschädigung zu gewähren.

Beate Meyer