Privilegien (Altona)
Die Niederlassung von Juden in Altona war zunächst auf die Erteilung eines Partikulargeleits gegründet, das Einzelnen oder kleinen Gruppen ausgestellt wurde. 1612 wurde den Altonaer Juden durch den Grafen von Schauenburg erstmals ein Generalprivileg erteilt, das ihnen Wohlverhalten und die Entrichtung der Steuern auferlegte und dafür Aufenthaltsrecht, Religionsausübung, Erwerbstätigkeit und landesherrlichen Schutz zusicherte.
Zuwandernde Juden wurden jeweils durch Befehl an die gräflichen Beamten in das Privileg mit aufgenommen. Nach dem Übergang Altonas an Dänemark wurden die den hochdeutschen Juden erteilten Privilegien durch das Generalprivileg König Christians IV. von 1641 bestätigt und erweitert. Neben dem Recht auf → Synagoge und Gottesdienst sowie eigenen → Friedhof wurde eine autonome jüdische → Gerichtsbarkeit zugestanden. Eine Begrenzung der Familienzahl war nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Beschränkung von Haus- und Grundbesitz oder Erwerbstätigkeit. Spätere Privilegien des 17. und 18. Jahrhunderts wiederholten diese Grundzüge, die der Entfaltung jüdischen Lebens und nicht zuletzt der jüdischen Gemeindeautonomie ungewöhnlich weiten Raum ließen. So wurde das Zugeständnis einer eigenen Schiedsgerichtsbarkeit in der Praxis sehr weit gefasst und die jüdische Gerichtsbarkeit mit geringen Einschränkungen als zivilrechtliche erste Instanz anerkannt, wobei den Gemeindevorstehern und dem Oberrabbiner mit der Festsetzung des Strafmaßes obrigkeitliche Funktionen übertragen waren (→ Rabbinat). Die immer wieder bestätigten oder geringfügig modifizierten, im Bedarfsfall durch Einzelentscheide ergänzten Privilegien blieben bis zum holsteinischen Emanzipationsgesetz von 1863 die Grundlage der Judenpolitik in Altona.